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Anspruch auf Altersteilzeit


Über die Regelung der Altersteilzeit haben ältere Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit vor Beginn der eigentlichen Rente bereits zu halbieren. Dieser Anspruch besteht 2 bis 6 Jahre, bevor das Rentenalter beginnt.

Dabei können Beschäftigte auf verschiedene Modelle zurückgreifen. Das so genannte „Halb-Modell“ ermöglicht, dass der Arbeitnehmer seine Wochenarbeitszeit halbiert. Statt einer 40-Stunden-Woche kann ein älterer Angestellter damit bis zu 6 Jahre lang nur noch 20 Stunden wöchentlich seiner Beschäftigung nachgehen.

Alternativ steht das Block-Modell zur Verfügung – hierbei arbeitet der Arbeitnehmer zunächst 3 Jahre lang wie gewohnt in Vollzeit, muss dann allerdings die kommenden 3 Jahre vor dem Renteneintritt gar nicht mehr arbeiten.

Die Altersteilzeit-Regelung hat den Vorteil, dass das Einkommen trotz der Reduzierung der Arbeitszeit verhältnismäßig hoch bleibt. Rund 70 Prozent des ursprünglichen Nettogehaltes bleiben dem Angestellten erhalten – in einigen Branchen sogar mehr.

Einbußen in der späteren Rentenhöhe sind kaum zu erwarten. Wer mit 65 in die Rente geht, und zuvor 6 Jahre lang das Altersteilzeitmodell in Anspruch genommen hat, muss nur geringfügige Abschläge hinnehmen. Der Arbeitgeber muss nämlich für den Beschäftigten in dieser Zeit dennoch nahezu den gleichen Betrag in die Rentenversicherung einbezahlen, wie bei der vorherigen Vollbeschäftigung. Wer jedoch schon vor 65 in die Renten gehen möchte, muss mit höheren Abschlägen rechnen – die Rente wird dann dauerhaft um 0,3% für jeden Monat, in dem früher Rente bezogen wird, gekürzt.

Auch in Altersteilzeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Leistungsprämie – ganz gleich, ob diese freiwillig ausbezahlt wird oder im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Wenn der Arbeitgeber den anderen Mitarbeitern die Prämie zukommen lässt, so darf er Beschäftigte in Altersteilzeit nicht davon ausschließen.

Einen Anspruch auf Altersteilzeit kann jeder haben, der das 55. Lebensjahr erreicht hat. Voraussetzung ist allerdings, dass in den vergangenen 5 Jahren einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde, die mindestens an 1.080 Kalendertagen stattfand. Auch Beschäftigte, die bislang in Teilzeit gearbeitet haben, können im Übrigen Altersteilzeit beantragen.

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